Veranstaltungsleitfaden für KulturveranstalterInnen
Dieses Service des Kulturamtes der Stadt Graz will Informationshilfe und Tipps vor allem für jene KulturveranstalterInnen in Graz zur Verfügung stellen, für die das Durchführen einer Veranstaltung (noch) nicht zur kontinuierlichen "Passion" geworden ist.
Wir versuchen den Veranstaltungsleitfaden als "work in progress" auf dem letzten Stand zu halten bzw. zu ergänzen. Dabei helfen uns nicht zuletzt Ihre Rückmeldungen.
Wir danken allen stadtinternen und externen Behörden und AnsprechpartnerInnen für die entgegenkommende Kooperation, verbunden mit dem Wunsch, uns auch weiterhin mit kompetenter Information zu unterstützen.
Allen KulturveranstalterInnen wünschen wir viel Erfolg und bestes Gelingen ihrer Vorhaben!
Die Redaktion und die Leitung des Kulturamtes:
Robert Barth / Dr. Peter Grabensberger
Kulturamt der Stadt Graz
Redaktion Kulturserver
Stigergasse 2, 3. Stock, A-8020 Graz
Tel.: 0316 / 872-4923
E-Mail: redaktion@kulturserver-graz.at
Wir danken Gabi Gmeiner und Dr.
in Priska Pschaid für Recherche und Mitarbeit.
Zuletzt geändert im Mai 2008
Haftung
Die Veröffentlichung der Informationen im "Veranstaltungsleitfaden" ist ein freiwilliges und unentgeltliches Service des Kulturamtes der Stadt Graz, sowie der daran beteiligten stadtinternen und externen InformationsanbieterInnen und UrheberInnen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationsinhalte wird vom Kulturamt der Stadt Graz keine Haftung, insbesondere nicht für Folgeschäden, übernommen.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den Veranstaltungsgesetzen, die aber je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind. Die folgend angeführten Informationen beziehen sich auf Veranstaltungen in der Stadt Graz.
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) finden Sie das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at
Als VeranstalterIn gilt, wer für eine Veranstaltung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist, auf wessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird, wer diese anzeigt, sie durch seine/ihre Tätigkeit veranlasst hat oder der Öffentlichkeit und den Behörden gegenüber als VeranstalterIn auftritt. Im Zweifelsfall ist es der/diejenige, in deren/dessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet.
Als VeranstalterIn gilt weiters der/die InhaberIn der Bewilligung einer Veranstaltung (siehe "Bewilligung/Zustimmungserklärung") oder im Falle einer Ausübung der Veranstaltung durch eine Pächter/eine Pächterin diese/r.
Dazu können neben Privatpersonen, auch Gastwirte, Vereine, Betriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Parteien, Gewerkschaften, Stadtverwaltungen etc. zählen.
Pflichten der VeranstalterInnen
Der Veranstalter/die Veranstalterin muss für die Erfüllung aller Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes Sorge tragen, alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren treffen, sowie die besonderen Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz beachten.
Grundsätzlich wird zwischen
öffentlichen und
nicht öffentlichen (geschlossenen) Veranstaltungen unterschieden. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen.
1. Geschlossene Veranstaltung
Eine
nicht öffentliche Veranstaltung in Räumlichkeiten oder Gebäuden, zu der lediglich ein beschränkter Personenkreis Zutritt hat (nur vom Veranstalter/von der Veranstalterin persönlich geladene Gäste!) ist
nicht meldepflichtig.
2. Öffentliche Veranstaltung
Öffentlich im Sinne des Gesetzgebers sind alle Veranstaltungen die allgemein zugänglich sind, zu denen also auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter/von der Veranstalterin persönlich eingeladen wurden, und ihm/ihr nicht vorher bekannt waren.
Jede öffentliche Veranstaltungen muss - das ist abhängig von Veranstaltungsart und/oder der jeweiligen Örtlichkeit - entweder angemeldet oder bewilligt werden.
zu öffentlichen Veranstaltungen zählen beispielsweise:
- Theatervorführungen, Puppentheater, Lesungen, Vorträge
- Konzerte, musikalische Darbietungen, Tanzvorführungen, Kunstaktionen Modeschauen, Tanzunterhaltungen, Partys, Clubbings
- Faschingsumzüge, Bälle, Wohltätigkeits- Unterhaltungs- und Brauchtumsfeste
- Sportveranstaltungen
- die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten
- Tierschauen, Zoos, Tiergärten
- Kabaretts, Zirkusse und pratermäßige Veranstaltungen (zu Vergnügungszwecken gedachte Darbietungen und Schaustellungen, die im Freien, in Zelten oder Buden sowie an wechselnden Veranstaltungsorten stattfinden)
Die hier im Veranstaltungsleitfaden beschriebenen Punkte beziehen sich (fast) alle auf öffentliche Veranstaltungen.
Veranstaltungen können nur an zuvor festgelegten und konkret beschriebenen Örtlichkeiten stattfinden, die genaue Adresse muss dafür angegeben werden. Für Veranstaltungen in
Räumlichkeiten oder
Gebäuden gelten andere Voraussetzungen als
auf von der Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen, wie Straßen oder Plätzen (öffentlicher Raum).
Eine in Aussicht genommene Räumlichkeit muss für die Verwendung als Veranstaltungsstätte bestimmt und geeignet sein, das heißt, es muss dafür eine
Betriebsstättengenehmigung vorliegen. Ist dies noch nicht der Fall, so muss beim Magistrat der Stadt Graz ein Ansuchen dafür gestellt werden, ein Verfahren, das einige Monate in Anspruch nehmen kann!
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum ist ebenso der Magistrat zuständig.
Voraussetzungen zur Durchführung einer Veranstaltung in geschlossenen Veranstaltungsräumen:
1. Betriebsstättengenehmigung
2. Anmeldung / Anzeige der Veranstaltung
1. Betriebsstättengenehmigung
Um in einer Räumlichkeit eine öffentliche Veranstaltung durchführen zu können, muss für diese eine Betriebsstättengenehmigung vorliegen, also für Veranstaltungen entsprechender Art behördlich genehmigt sein.
Diese Betriebsstättengenehmigung liegt bei dem/der BetriebsstätteninhaberIn bzw. VermieterIn des Veranstaltungsortes auf und sollte dort eingesehen werden können. Bei Unklarheiten ist die Rücksprache mit der
Bau- und Anlagenbehörde (ehemals Baupolizei), die für die Ausfertigung des Bescheides zuständig ist, zu empfehlen.
Für den Fall, dass noch keine Betriebsstättengenehmigung vorhanden ist, muss diese erst durch die Bau- und Anlagenbehörde erteilt werden, ein Verfahren, das
einige Monate in Anspruch nehmen kann!
Die Betriebsstättengenehmigung ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Veranstaltung beim Veranstaltungsreferat der Bundespolizeidirektion Graz.
nicht ortsfeste Betriebsstätten
Für den Aufbau von
nicht ortsfesten Betriebsstätten (Zelte, Bühnen, Tribünen etc.) bei Zirkussen oder pratermäßigen Veranstaltungen ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ebenso eine entsprechende Genehmigung bei der Bau- und Anlagenbehörde einzuholen.
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Formulare für
Ansuchen um eine "ortsfeste Betriebsstätte"
Ansuchen um eine "nicht ortsfeste Betriebsstätte" (Zelte, Tribünen, Bühnen etc.)
2. Anmeldung / Anzeige einer Veranstaltung
Für jede öffentliche Veranstaltung in Räumlichkeiten und Gebäuden ist eine Anmeldung (Anzeige) beim
Veranstaltungsreferat der Bundespolizeidirektion Graz notwendig.
Beschränkungen oder Untersagungen können von den zuständigen Behörden erfolgen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes notwendig ist.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung sind gesetzlich verboten!
Die (kostenpflichtige!) Anmeldung muss spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der Bundespolizeidirektion Graz erfolgen!
Veranstaltungsanmeldung bei der Bundespolizeidirektion Graz
Für die Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung sind also folgende Sachverhalte zu prüfen bzw. dann bekannt zu geben:
- Ist für die Örtlichkeit eine Betriebsstättengenehmigung vorhanden? (Angabe der Nummer des Betriebsstättengenehmigungsbescheides)
- Um welche Art von Veranstaltung handelt es sich? (Konzert, Theater, Lesung...)
- Wer ist der/die Veranstalterin?
- Wer ist der/die Verantwortliche, der/die während der Veranstaltung am Veranstaltungsort anwesend ist? (Name, Anschrift, Geburtsdaten, Geburtsort, Lichtbildausweis - die persönliche Unterschrift ist erforderlich)
- Wo findet die Veranstaltung statt? (Adresse des Veranstaltungsortes - bei Veranstaltungen im Freien ist auch die Genehmigung des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin erforderlich)
- Datum der Veranstaltung
- Dauer der Veranstaltung (Einlass, Beginn, Ende)
- Wie viele BesucherInnen werden erwartet?
Achtung: Zulässig, aber ebenfalls anmeldepflichtig ist das Abhalten von öffentlichen Veranstaltungen auf Privatgrund im Freien auf sonst anderen Zwecken dienenden Stätten (Wiesen, Firmenparkplätze etc.). Hier wird von der Behörde geprüft, ob deren Lage und Beschaffenheit keine Gefahr für die BesucherInnen birgt und eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zu befürchten ist.
Für die Genehmigung von Aufbauten (Zelte, Tribünen, Bühnen etc.) ist rechtzeitig bei der Bau- und Anlagenbehörde ein Ansuchen für eine nicht ortsfeste Betriebsstätte zu stellen.
Formulare für
eine Veranstaltungsanmeldung bei der Bundespolizeidirektion Graz
Ansuchen um eine "nicht ortsfeste Betriebsstätte" (Zelte, Tribünen, Bühnen etc.)
Die zuständigen Behörden:
Bundespolizeidirektion Graz
Referat für Veranstaltungswesen
Parkring 4/Pt., A-8010 Graz
Tel.: 0316 / 888-655142
Fax: 0316 / 888-655149
www.bmi.gv.at/graz/
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Neben anmeldepflichtigen Veranstaltungen gibt es auch solche, für die man eine Bewilligung braucht:
- Zirkusse, Varietés, Tierschauen, sowie pratermäßige Veranstaltungen, die an wechselnden Veranstaltungsorten in zwei oder mehreren Gemeinden oder im ganzen Land ausgeübt werden
- Das Aufstellen von Geld- und Unterhaltungsspielautomaten
- Veranstaltungen mit Inanspruchnahme öffentlichen Guts (siehe "Veranstaltungen im öffentlichen Raum")
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung sind gesetzlich verboten!
Das (kostenpflichtige!) Ansuchen um die Bewilligung muss spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz erfolgen!
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Wer muss die Veranstaltung melden?
Der/die VeranstalterIn.
Juristische Personen (Vereine, Stiftungen etc.) erhalten nur dann einen Bewilligungsbescheid, wenn sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter/ihrer Vertreterin bestellen, der/die für die Einhaltung der Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes verantwortlich ist.
3. Zur Infrastruktur des Veranstaltungsortes
Die je nach Veranstaltungsart erforderliche Infrastruktur (technischer Bedarf, Bewirtungsmöglichkeiten, vorhandene Parkplätze, Sanitäranlagen etc.) sollte möglichst frühzeitig mit dem/der InhaberIn des Veranstaltungsortes eruiert bzw. vereinbart werden.
Darüber hinaus sollte man sich vergewissern, ob es bestimmte Auflagen für den Veranstaltungsort gibt, wie beispielsweise
lärmfreie Zonen in der Nähe von Krankenhäusern.
Hier finden Sie die vollständige Immissionsschutzverordnung (www.graz.at)
Um bei größeren Veranstaltungen
Verkehrsbehinderungen vorzubeugen bzw. diese zu vermeiden, sollte rechtzeitig mit dem
Straßenamt der Stadt Graz Kontakt aufgenommen werden. Auch für alle
sonstigen verkehrstechnischen und -rechtlichen Erfordernisse (Zufahrtsgenehmigungen, Halte- und Parkverbotsschilder etc.) ist das Straßenamt zuständig.
Das Ansuchen dazu ist mindestens 10 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung zu stellen.
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 10/1 - Straßenamt
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV-V, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-3601
Fax: 0316 / 872-3609
E-Mail:
strassenamt@stadt.graz.at
www.graz.at
Über alle veranstaltungsbehördlichen Angelegenheiten informiert gerne:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Frühzeitige Kontaktaufnahme mit den jeweiligen behördlichen AnsprechpartnerInnen macht sich in jedem Fall "bezahlt".
(auf von der Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen)
Nachfolgende Informationen beziehen sich auf Veranstaltungen auf von der Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen, wie z.B. Gemeindestraßen, Plätzen, Landesstraßen, die im Grazer Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden, sowie auf andere öffentliche Flächen.
Voraussetzung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung auf von der Stadt Graz verwalteten Flächen ist eine Bewilligung durch die Stadt Graz.
1. Bewilligung einer Veranstaltung
Für die Nutzung einer öffentlichen Fläche ist immer eine Bewilligung bzw. Zustimmungserklärung der Stadt Graz erforderlich.
Ein
schriftliches Ansuchen mit den erforderlichen Beilagen ist
spätestens 6 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung beim
Straßenamt der Stadt Graz einzureichen.
Das Ansuchen muss folgende Angaben enthalten:
- Antragsteller/Antragstellerin (Name, Anschrift, Telefonnummer)
-
Art der Veranstaltung einschließlich kalkulierter BesucherInnenzahl
- geplante Lautstärke bezogen auf einen Referenzpunkt (Publikumsbereich, Mischpult) in Dezibel
- Ort und genaue Adresse der Veranstaltung sowie vorgesehenes Flächenausmaß
- zeitlicher Ablauf der Veranstaltung (samt Auf- und Abbau)
Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
- maßstabgerechte planliche Darstellung der gesamten Veranstaltungsfläche inklusive sämtlicher Aufbauten (Lage und Größe der Bühne, des Boxenturms, Bestuhlung, Lage des Referenzpunktes etc.)
- Auszug aus dem Firmenbuch (bei Firmen und Gesellschaften)
- Auszug aus dem Vereinsregister (bei Vereinen)
- Meldezettel (bei Privatpersonen)
- Vollmacht im Falle einer Vertretung
Die Voraussetzungen für die Zustimmung durch den Magistrat der Stadt Graz beziehen sich auf folgende Bereiche:
Öffentlicher Verkehr, Einsatzkräfte, Zufahrten, Ordnerdienst, Schutzbereiche, Lärmbegrenzung, Geschirr, Abfallentsorgung, Reinigung, Grünflächen- und Straßeninstandsetzung, Sicherstellung, Haftung, Versicherung, Informationspflicht und Verantwortliche/r.
Ausnahmen / Keine Zustimmung
Für Veranstaltungen, welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören, das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, einer Gebietskörperschaft, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden, verrohend oder sittenwidrig sind, wird keine Zustimmung erteilt.
Für die Abhaltung von Veranstaltungen am 24. Dezember und am Karfreitag, welche geeignet sind, den Charakter dieser Tage zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, wird ebenfalls keine Zustimmung erteilt.
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 10/1 - Straßenamt
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV-V, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-3601
Fax: 0316 / 872-3609
E-Mail:
strassenamt@stadt.graz.at
www.graz.at
Planunterlagen und Lagepläne können im Stadtvermessungsamt bestellt werden:
Formulare
Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
Ansuchen um Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
Die Bewilligung für eine Veranstaltung auf öffentlichen Flächen können Sie auch Online beantragen:
https://egov.graz.gv.at
2. Infrastruktur des Veranstaltungsortes
Die je nach Veranstaltungsart erforderliche Infrastruktur (technischer Bedarf, Bewirtungsmöglichkeiten, vorhandene Parkplätze, Sanitäranlagen etc.) sollte möglichst frühzeitig eruiert werden.
Darüber hinaus sollte man sich vergewissern, ob es bestimmte Auflagen für den Veranstaltungsort gibt, wie beispielsweise lärmfreie Zonen in der Nähe von Krankenhäusern.
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung beziehen sich auf den öffentlichen Verkehr, Einsatzkräfte, Zufahrten, Ordnerdienst, Schutzbereiche, Lärmbegrenzung, Geschirr, Abfallentsorgung, Reinigung, Grünflächen- und Straßeninstandsetzung, Sicherstellung, Haftung, Versicherung, Informationspflicht und Verantwortung.
Verkehrsbehinderungen
Beeinträchtigungen des öffentlicher Verkehrs sind zu vermeiden. Um bei größeren Veranstaltungen unausweichlichen
Verkehrsbehinderungen vorzubeugen bzw. diese zu vermeiden, sollte rechtzeitig mit dem Straßenamt der Stadt Graz Kontakt aufgenommen werden. Auch für alle
sonstigen verkehrstechnischen und -rechtlichen Erfordernisse (Zufahrtsgenehmigungen, Halte- und Parkverbote etc.) ist das Straßenamt der Stadt Graz zuständig.
Das Ansuchen dazu ist mindestens 10 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung zu stellen.
AnrainerInnen müssen über mögliche Verkehrsbehinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen informiert werden (DauerparkerInnen). Mit den BetreiberInnen öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. GVB) muss wegen allfälliger Beeinträchtigungen Kontakt aufgenommen werden.
Lärmschutzbestimmungen
Grundsätzlich sind folgende Regelungen einzuhalten:
- Eine bestimmte Schallpegelobergrenze darf nicht überschritten werden.
- Die Veranstaltung muss zwischen 8.00 und 22.00 Uhr stattfinden (Ausnahmen: 31. Dezember und Faschingsdienstag)
- Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 23.00 Uhr erfolgen
- Eine den Umgebungslärm erhöhende Veranstaltung darf maximal für die Dauer von drei Tagen zusammenhängend durchgeführt werden
- Nach drei aufeinander folgenden Veranstaltungstagen mit einer Belastung von mehr als 70 dB muss je Veranstaltungsort eine veranstaltungsfreie Zeit von 4 Tagen folgen
- Insgesamt dürfen innerhalb eines Monats maximal zwei solcher Veranstaltungen an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 10/1 - Straßenamt
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV-V, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-3601
Fax: 0316 / 872-3609
E-Mail:
strassenamt@stadt.graz.at
www.graz.at
Für Fragen zu
Sondermüll (Problemstoff- und Sperrmüllsammlung) wenden sie sich an die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz :
Für
Umwelt- und Abfallberatung wenden Sie sich bitte an:
Über alle veranstaltungsbehördlichen Angelegenheiten informiert gerne:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Frühzeitige Kontaktaufnahme mit den jeweiligen behördlichen AnsprechpartnerInnen macht sich in jedem Fall "bezahlt".
Formulare
Richtlinie für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
Hier
finden Sie ein Formular für ein Ansuchen um Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
3. Musikveranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach der Grazer Straßenmusikverordnung
Straßenmusik darf von 10.00 bis 21.00 Uhr gespielt werden. In dieser Zeit ist der Spielort stündlich zu wechseln, bei einem Wechsel muss der neue Spielort mindestens 50 Meter vom alten Standort entfernt sein.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 3 Meter von Hauseingängen und –einfahrten, Geschäftseingängen und –einfahrten während der Geschäftszeiten, Passagen und gastgewerblich genuzten Straßenflächen.
- 50 Meter von Schulen und anderen StraßenmusikerInnen
Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten darf nur zur unbedingt notwendigen Unterstützung von Straßenmusik erfolgen.
Das Publikum darf nicht zu Geldleistungen aufgefordert werden. Erlaubt ist nur die Annahme freiwilliger Spenden.
Die Veranstaltungen müssen nicht angemeldet werden, außer es gibt eine Spendenaktion.
Musikveranstaltungen, die über das Ausmaß von Straßenmusik hinausgehen, sind beim Straßenamt und parallel bei der Bundespolizeidirektion anzumelden
Hier finden Sie die vollständige Straßenmusikverordnung (www.graz.at)
Die zuständige Behörden:
Mag. Abt. 10/1 - Straßenamt
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV-V, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-3601
Fax: 0316 / 872-3609
E-Mail:
strassenamt@stadt.graz.at
www.graz.at
Bundespolizeidirektion Graz
Referat für Veranstaltungswesen
Parkring 4/Pt., A-8010 Graz
Tel.: 0316 / 888-655142
Fax: 0316 / 888-655149
www.bmi.gv.at/graz/
Musikveranstaltungen im Stadtpark
Wegen des Naturschutzes gibt es nur zwei Plätzen, auf denen im Stadtpark musiziert werden darf:
- Platz der Versöhnung (ehemals Passamtswiese)
- Stadtparkpavillon.
Ansuchen für den Platz der Versöhnung an:
Ansuchen für den Stadtparkpavillon an:
Stehen die genannten Plätze zur Verfügung, wird auf Initative der Stadt Graz das Naturschutzreferat eingeschaltet.
Die zuständige Behörde:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5011
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Diese Veranstaltungen sind anmeldungspflichtig und richten sich nach dem Veranstaltungsgesetz, für die Miete/Reservierung der Plätze selbst ist bei der Stadt Graz keine Gebühr zu entrichten, die Meldung bei der Bundespolizeidirektion ist gebührenpflichtig.
Die zuständige Behörde:
Bundespolizeidirektion Graz
Referat für Veranstaltungswesen
Parkring 4/Pt., A-8010 Graz
Tel.: 0316 / 888-655142
Fax: 0316 / 888-655149
www.bmi.gv.at/graz/
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen des Landes wenden Sie sich bitte an:
Land Steiermark - Abteilung 9 - Kultur
Trauttmansdorffgasse 2, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 877-4321
Fax: 0316 / 877-3156
E-Mail:
a9@stmk.gv.at
www.steiermark.at
Für Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen, sowie den benützten Räumlichkeiten auftreten, werden in den meisten Fällen die VeranstalterInnen haftbar gemacht. Es ist daher im Sinne des/der VeranstalterIn zu klären, ob eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ist, oder ob eine solche in ausreichender Deckung für die konkrete Veranstaltung durch den/die VermieterIn/EigentümerIn der Örtlichkeit bereits besteht (und eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten!).
Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum verpflichtet sich der/die VeranstalterIn gegenüber der Stadt Graz zur Befolgung aller Richtlinien in der Bewilligung. Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Stadt Graz hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen haftet in jedem Fall der/die VeranstalterIn. Eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Deckung ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin vorzulegen.
Sicherstellung
Zur Gewährleistung der Durchführung sämtlicher Abräum-, Entsorgungs- oder Instandsetzungsarbeiten nach Veranstaltungen im öffentlichen Raum ist eine Kaution in Form eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen.
Ein Muster dieses Bankhaftbriefes ist in den "Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen" zu finden
Versicherung
Ist eine Versicherung abzuschließen, sind spezielle Risiken ausdrücklich in den Versicherungsvertrag aufzunehmen. Auch über das Verhalten im Schadensfällen sollte man sich beim Versicherer gründlich informieren. Grundsätzlich gilt:
Bei Diebstahl oder Einbruchdiebstahl
- Polizei einschalten
- Schadenshergang und Umfang klären und schriftlich festhalten
Bei Beschädigungen
- genauen Schadenshergang recherchieren und schriftlich festhalten
- Umfang der Beschädigung genau feststellen
- sofern der Schaden von einem Dritten verursacht wurde, Personalien feststellen und durch Einsicht in Personalausweis etc. überprüfen
- ist eine Überprüfung nicht möglich, bei größeren Schäden Polizei hinzuziehen
1. Brandschutz
Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum muss der/die VeranstalterIn das Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion, Rettungskräften, der Feuerwehr und der Feuerpolizei herstellen.
Bei Veranstaltungen in Räumlichkeiten oder Gebäuden ist Folgendes zu beachten:
- Fluchtwege müssen freigehalten werden und Fluchttüren unversperrt bleiben oder mit einer Panikverriegelung ausgestattet sein.
- Die Fluchtwege müssen gekennzeichnet und mit Orientierungsleuchten versehen sein! Handfeuerlöscher (die regelmäßig gewartet werden müssen!) sind gut sichtbar und gekennzeichnet anzubringen.
- Bitte keine brennbaren Abfalleimer verwenden! Dekorationen müssen aus schwer entflammbaren Materialien bestehen!
Die Notrufnummern sollten gut sichtbar angeschlagen sein
- Feuerwehr 122
- Polizei 133
- Rettung 144
In
dringenden Fällen steht die
Brandmeldezentrale der Grazer Feuerwehr rund um die Uhr unter folgenden Nummern zur Verfügung:
- Notruf: 122
- Tel.: 0316 / 872-5858
- Alarmfax: 0316 / 872-5829
- Gehörlosen-Notruftelefon: 0316 / 872-5899
Für alle
brandschutzrechtlichen Beratungen bei Veranstaltungen steht Ihnen die Bau- und Anlagenbehörde gerne zur Verfügung:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Bauamtsgebäude / Bahnhofcenter
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Informationsbroschüren und Plakate zum Thema Brandschutz gibt es gratis beim
2. Ambulanzdienst
Bei Veranstaltungen mit zu erwartenden Emotionsausbrüchen (z.B. bei Popkonzerten) ist der/die VeranstalterIn verpflichtet, durch Einsatzkräfte des
"Roten Kreuzes" für ausreichende Hilfeleistung zu sorgen.
Die MitarbeiterInnen des "Roten Kreuzes" bieten für jede Veranstaltung Konzepte nach internationalen Richtlinien zur bestmöglichen Betreuung von Mitwirkenden und ZuschauerInnen (Errechnung der benötigten Anzahl an Rettungsmitteln je nach BesucherInnenzahlen, erforderliche Ambulanzeinsätze bei Veranstaltungen...).
AnsprechpartnerInnen für Fragen und Auskünfte:
1. Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer)
Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die TeilnehmerInnen zu unterhalten.
Folgende Veranstaltungen gelten in der Stadt Graz als Lustbarkeiten, die abgabepflichtig sind
- Ball- und Tanzveranstaltungen aller Art
- Erotikveranstaltungen (Video-, Sex- und Peepshows, etc.)
- pratermäßige Veranstaltungen
- Filmvorführungen in Kinobetrieben
- im Rahmen eines Gewerbes betriebene Lustbarkeiten wie Tischtennis, Billard, Geld- oder Unterhaltungsspielapparate, Musikautomaten, Kegelbahnen, etc.
- Das Halten von Glücksspielapparaten, auch wenn sie in privaten Räumen (wie z.B. Vereinslokalen) stehen
Keine Lustbarkeiten sind
- wissenschaftliche Veranstaltungen
- religiöse Veranstaltungen
- politische Veranstaltungen
- Veranstaltungen zu Zwecken der Wirtschaftswerbung
- Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten
Die Lustbarkeitsabgabe ist ohne Aufforderung monatlich bis zum 15. des Folgemonates zu erklären und zu entrichten. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.
Befreiungen
Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit folgende Veranstaltungen von der Abgabe zu befreien sind:
- Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird
- Sportveranstaltungen von AmateurInnen
- Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen
- die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden
- Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts
Die Abgabenbehörde stellt auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig fest, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Berechnung der Lustbarkeitsabgabe
Die Höhe der Lustbarkeitsabgabe wird je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich berechnet und ergibt sich in Graz wie folgt
- prozentuell vom Eintrittgeld pro Veranstaltung:
für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen 21 %
für pratermäßige Veranstaltungen 21 %
für Erotikveranstaltungen 25 %
Abzurechnen ist hierbei nach der Veranstaltung, wenn die tatsächlich verkauften Karten bekannt sind. Als Entgelt gilt das gesamte für die Zulassung zur Veranstaltung vereinnahmte Entgelt (exklusive Umsatzsteuer und Lustbarkeitsabgabe). Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die TeilnehmerInnen ohne die Abgabe ihrer Garderobe oder den Kauf eines Kataloges oder Programms nicht zugelassen werden und die daraus erzielten Einnahmen den VeranstalterInnen zufließen.
Unentgeltlich ausgegebene Karten, sowie Ehrenkarten können auf Antrag abgabefrei gelassen werden. Eine Empfehlung ist, alle Preiskategorien (vor allem auch Ermäßigungen) anzugeben, da sich dadurch die Gesamteinnahmen verringern!
- prozentuell vom Jahresumsatz des Eintrittsgeldes:
Bei Filmvorführungen beträgt die Lustbarkeitsabgabe zwischen 0,5 und 10 % des Jahresumsatzes.
Bei Spielapparaten, Flippern, Kegelbahnen, Fußballtischen, Kinderschaukelapparaten, Glücksspielautomaten, etc. beträgt die Abgabe - je nach Art des Apparats - zwischen 10 und 700 Euro im Monat.
- Pauschalbetrag nach Größe des Raums und BesucherInnenzahl:
Für den Fall, dass kein Eintrittsgeld eingehoben wird oder die Einnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden können, ist ein Pauschalbetrag je nach m2 des benützten Raums und der BesucherInnenzahl zu leisten. Bei mehr als drei Veranstaltungen im Monat wird diese Pauschale erhöht.
Achtung: Die Abgabenleistung besteht auch ohne Eintrittskartenverkauf!
Die zuständige Behörde:
Mag. Abteilung für Gemeindeabgaben
Referat Unternehmensabgaben - Lustbarkeitsabgabe
Amtshaus, Schmiedgasse 26/I, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-3440
Fax: 0316 / 872-3409
E-Mail:
gemeindeabgaben@stadt.graz.at
www.graz.at
Formulare für
Grazer Verordnung zur Einhebung Lustbarkeitsabgabeordnung
Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe
Hier finden Sie weitere Informationen und Formulare zur Lustbarkeitsabgabe
2. Werbeabgabe
Bei der Werbeabgabe handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches Abgaben für Werbeeinschaltungen vorschreibt. Die Werbeabgabe wird für alle Veröffentlichungen von Werbungen in Printmedien, Hörfunk und Fernsehen sowie für die Duldung der Benutzung von Flächen (Plakatwänden, Schaufenstern...) im Inland erhoben.
Von der Steuer ausgenommen sind Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Vereinen herausgegeben werden, wie z.B. Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
Die Höhe der Werbeabgabe
Die Werbeabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage resultiert aus allen Kosten, die die beauftragte Firma (z.B. Druckanstalt) dem Veranstalter/der Veranstalterin in Rechnung stellt und ist in dieser inkludiert.
Da es sich bei der Werbeabgabe um ein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt, unterliegt diese Abgabe dem Finanzamt der Stadt Graz.
Die zuständige Behörde:
Finanzamt Graz-Stadt
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, A-8010 Graz
Tel.: 0316 / 881-0
Fax: 0316 / 817608
www.bmf.gv.at
Hier finden Sie Informationen zum Werbeabgabegesetz 2000
3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Alle Leistungen, die der Veranstalter/die Veranstalterin selbst bezieht (bezahlt, konsumiert, etc.), sind umsatzsteuerpflichtig, wie beispielsweise das Ausleihen von Ton oder Lichtanlagen, das Engagieren von Sicherheitsteams oder das Anmieten des Veranstaltungssaales u.v.m.
Höhe der Umsatzsteuer
Die Höhe beläuft sich in der Regel auf 20%, in gesonderten Fällen kann die Umsatzsteuer nur 10% betragen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt der Stadt Graz.
Die zuständige Behörde:
Finanzamt Graz-Stadt
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, A-8010 Graz
Tel.: 0316 / 881-0
Fax: 0316 / 817608
www.bmf.gv.at
Für den kostenlosen Ausschank bei Veranstaltungen, wie Vernissagen, ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Wird der Auftrag für einen Buffet- und Barbetrieb an eine Catering-Firma vergeben, muss diese über eine Gewerbeberechtigung verfügen.
Liegt für einen Buffet- und Barbetrieb (Ausschank) während einer Veranstaltung keine Gewerbeberechtigung vor, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbeamt der Stadt Graz, um die Erfordernisse für den konkreten Anlassfall im Voraus zu klären.
Die Gewerbebehörde ist berechtigt, bei Verdacht des Verstoßes gegen die Gewerbeordnung Nachforschungen anzustellen und eine Missachtung der Gewerbeordnung zur Anzeige zu bringen.
Die zuständigen Behörden:
Mag. Abt. 2 - BürgerInnenamt
Referat Gewerbeverfahren
Amtshaus, Schmiedgasse 26/III, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5202
Fax: 0316 / 872-5209
E-Mail:
gewerbeamt@stadt.graz.at
www.graz.at
Jeder Urheber/jede Urheberin hat das Recht, über sein/ihr Werk und dessen Nutzung frei zu verfügen. Dieses freie Verfügungsrecht der UrheberInnen über ihr geistiges Eigentum bedeutet, dass jede/r, die/der ein musikalisches, literarisches oder bildnerisches Werk nutzt, also z.B. öffentlich aufführt oder sendet, vorher eine entsprechende Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben muss und den UrheberInnen für die Nutzung ihrer Werke ein angemessenes Entgelt (Tantiemen) zusteht.
Ablauf des Urheberrechtes / Schutzfrist
In Österreich bestehen die Rechte der UrheberInnen an ihren Werken zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Ableben.
Hierfür sind
AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der AutorInnen, KomponistInnen und MusikverlegerInnen) und
VBK (Verwertungsgesellschaft bildender KünstlerInnen) zuständig.
Ausländische UrheberInnen
Diese werden durch die AKM und VBK auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen ebenfalls wahrgenommen.
Achtung: Die Verletzung des Urheberrechtes ist strafbar!
A) AKM - Musik, Literatur
Literarische und musikalische Werke unterliegen dem Urheberrecht. Öffentliche Aufführungen musikalischer und literarischer Werke sind der AKM, der Vertretung für
AutorInnen, KomponistInnen und MusikverlegerInnen, bekannt zu geben.
Die AKM nimmt kollektiv die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (öffentliche Aufführungen und Sendungen) der musikalischen und literarischen UrheberInnen und deren VerlegerInnen wahr. Sie ist somit zentrale AnsprechpartnerIn für die genannten Sparten.
Was ist eine öffentliche Aufführung?
Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch einzelne MusikerInnen, Bands oder Vortragende von Lesungen, sondern auch die öffentliche Wiedergabe musikalischer/literarischer Darbietungen mit Hilfe von Bild- oder Tonträgern (CD, DVD, VHS u.a.m.), Radios und Fernsehern, sowie jede Art von Hintergrundmusik in Kaufhäusern, Boutiquen, bei FrisörInnen, in ÄrztInnenpraxen, Lokalen, etc.
Anmeldungen
Bevor urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich aufgeführt werden, ist dafür eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) bei der AKM zu erwerben.
Konzerte, Bälle, Zeltfeste, etc. sind mittels Anmeldekarte bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Geschäftsstelle der AKM anzumelden.
Für Veranstaltungen die regelmäßig wiederkehrend stattfinden (Stimmungsmusik, Rundfunkdarbietungen etc.), ist mit der AKM ein Lizenzvertrag abzuschließen.
Gebühren
Gebühren, die sogenannten Tantiemen, werden bei allen öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des UrheberInnenrechts, welche außerhalb des engsten Familienkreises stattfinden, eingehoben (auch bei Vereinsveranstaltungen und Firmenfeiern).
AnsprechpartnerIn für Informationen, Anmeldungen und Tarife für den Bezirk Graz-Stadt:
Die Broschüre "Musik, AKM und Veranstalter" mit ausführlichen Informationen liegt in der AKM-Geschäftsstelle kostenlos auf.
Achtung: Die Verletzung des Urheberrechtes ist strafbar!
Auf der Homepage von AKM finden Sie Anmeldeformulare für Einzelveranstaltungen sowie ein Online-Formular für Einzelveranstaltungen
http://www.akm.co.at
B) VBK - Bildende Kunst
Die
VBK - die Verwertungsgesellschaft für bildende Künstler - vertritt bildende KünstlerInnen aller Sparten, sowie FotografInnen und ChoreografInnen (SchöpferInnen von Tanzkunstwerken und Pantomimen) nach dem Urheberrechtsgesetz.
Bei der Veröffentlichung von
Werken der bildenden Kunst (in Publikationen, Einladungskarten, Plakaten und sonstigen Werbemitteln) ist zu klären, ob das Urheberrecht (Copyright) im Besitz des Künstlers/der Künstlerin (bzw. deren/dessen NachlassverwalterIn) ist und ob einer Abbildung (honorarfrei oder kostenpflichtig und mit welchem Copyright-Vermerk) zugestimmt wird.
Wurde das Copyright vom Künstler/von der Künstlerin an die VBK abgetreten, ist die geplante Veröffentlichung von Bildwerken dort anzumelden. Die VBK schreibt dafür eine entsprechende Rechteabgeltung sowie den entsprechenden Copyright-Vermerk vor.
Achtung: Die Verletzung des Urheberrechtes ist strafbar!
Die VBK hat die Aufgabe, bildende KünstlerInnen dem/der GesetzgeberIn und den öffentlichen sowie privaten Stellen gegenüber zu vertreten und für die Einhebung und Verteilung der Einnahmen an ihre Mitglieder bei Nutzung ihrer Werke zu sorgen und den Schutz der Rechte ihrer Mitglieder gegenüber Dritten außergerichtlich oder gerichtlich wahrzunehmen.
Die wichtigsten Rechte, die von der VBK wahrgenommen werden
- Reproduktionsrechte
- Abbildungen im Printbereich: Bücher, Plakate, Poster, Presse, Merchandising etc.
- Vorführungsrechte: öffentliche Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträgern, Dias, etc.
- Senderechte: Ausstrahlung von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden Kunst, Fotografie und Choreografie im Fernsehen etc.
Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte:
VBK (Verwertungsgesellschaft bildender Künstler)
Tivoligasse 67/8, A-1120 Wien
Tel.: 01 / 8152691
Fax: 01 / 8137835
E-Mail:
vbk@nextra.at
www.vbk.at
Jede Ankündigung, Werbung oder Werbemaßnahme im öffentlichen Raum ist bewilligungspflichtig und mit Kosten verbunden.
Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum können auf unterschiedliche Art erfolgen, wie beispielsweise durch Plakate, Infostände, Fahnen, Lautsprecherdurchsagen, Flugzettel- oder Warenmusterverteilung. Ein formloses Ansuchen mit ausführlicher Beschreibung des Vorhabens ist im
Straßenamt der Stadt Graz einzureichen.
Die Kosten berechnen sich nach Zeitraum und Art der Verteilung.
A) Plakate und Werbeflächen
Für das Anbringen von Plakaten (Dreieckständer, Plakatwände etc.) und das Mieten von anderen Werbeflächen im öffentlichen Raum sind die Werbeunternehmen "Ankünder" oder "Kartnigs Perspektiven" Ansprechpartner. Benötigte Werbeflächen sollten möglichst frühzeitig bekannt gegeben werden. Die Anbringungskosten richten sich nach Plakatgröße und der Dauer der Plakatierung.
In Graz können folgende Werbemittel im öffentlichen Raum gemietet werden:
- Plakate: in Standardformaten, Sonderformen und auf mobilen Ständern
- Kleinplakate: auf Litfasssäulen und Tafeln
- Dreieckständer
- Mega-Lights: hinterleuchtete Plakate auf einem Sockel
- City-Lights: hinterleuchtete Plakate an den Haltestellen der GVB
- Video-Walls: Videowände für Werbe-Spots
- Verkehrsmittelwerbung: auf und in Straßenbahnen oder Bussen
- Info-Screens: Werbe-Spots in den Straßenbahnen und Midi-Bussen
Kosten: Für das Anbringen sind beim
Straßenamt projektabhängige Gebühren zu entrichten, für die Miete der Werbeflächen gibt es fixe Preise bei den Werbeflächen-AnbieterInnen.
B) Flugblätterverteilung
Für die Verteilung von Flugblättern ist eine kostenpflichtige Bewilligung des
Straßenamtes der Stadt Graz erforderlich. Ein formloses Ansuchen (inklusive Muster des verteilten Werbemittels) mit ausführlicher Beschreibung des Vorhabens (inklusive Datum, Ort und Anzahl der VerteilerInnen) ist im
Straßenamt einzureichen.
Achtung: Das Anbringen von Flugzetteln auf Autos ist verboten!
C) Werbetransparente
Für die Anbringung eines Werbetransparentes (Spruchband, etc.) ist ebenso ein formloser Antrag an das
Straßenamt der Stadt Graz zu richten (für längerfristige Bewilligungen oder Anbringung von Leuchttafeln und Hinweisschilder an einer Mauer) auch an die
Bau- und Anlagebehörde).
Der Antrag sollte die exakte Anbringungsadresse, die genauen Anbringungstermine bzw. -dauer, sowie den geplanten Werbetext enthalten.
Davor ist eine Zustimmungserklärung der HauseigentümerInnen einzuholen.
D) Informationsstände
Für das Aufstellen von Werbe- und Informationsständen ist gleichfalls ein Antrag an das
Straßenamt der Stadt Graz zu richten. Die Kosten dafür setzen sich aus der Eingabegebühr plus dem Gebrauchsentgelt pro Tag zusammen.
AnsprechpartnerInnen für Fragen und Auskünfte:
Die zuständigen Behörden:
Mag. Abt. 17 - Bau- und Anlagenbehörde
Europaplatz 20/IV, A-8011 Graz
Tel.: 0316 / 872-5001
Fax: 0316 / 872-5009
E-Mail:
bab@stadt.graz.at
www.graz.at
Laut Mediengesetz muss auf jedem Medienwerk (Plakate, Prospekte, Publikationen etc.) der Name des Veranstalters/der Veranstalterin, des Verlegers/der Verlegerin und des Herstellers/der Herstellerin sowie der Verlag und Herstellungsort angegeben sein.
Unterlassungen oder unrichtige und unvollständige Angaben ziehen laut Mediengesetz eine Geldstrafe nach sich!
Das Programm "KultRent" ist ein Service der Kulturvermittlung Steiermark, welches an Schulen, KünstlerInnen, Kulturinitiativen, Galerien, etc., Ausstellungsmaterialien
kostenlos verleiht. Für die Bilderrahmen (Aluminium mit Glas oder Plexiglas), Stellwände, Flipcharts, Videorecorder, Overheadprojektoren, Beleuchtungskörper und Podeste wird bei Abholung lediglich ein Einsatz eingehoben, der bei ordnungsgemäßer Rückstellung rückerstattet wird.
AnsprechpartnerIn für Fragen und Auskünfte:
Telefonische Reservierung von Materialien unter 0316 / 816975-23
Broschüren:
Formulare:
Gesetze und Verordnungen zum Nachlesen: