Fritz Popelka, Die Bürgerschaft der Stadt Graz von 1720 bis 1819,
ihre blutmässige und berufliche Gliederung nach den Bürgerbüchern ..., Veröffentlichungen des Wiener Hofkammerarchivs, Herausgegeben v. Josef Kallbrunnger, Baden bei Wien 1941
Kurze allgemeine Einführung
Das Wort BÜRGER entstand als der Definition für eine Bevölkerungsgruppe aus dem lat. burgus, innerhalb von einer durch Mauern geschützten (geborgenen) und mit besonderen Privilegien (etwa Stadt- o. Marktrecht) versehenen Ansiedlung.

Unter BÜRGER verstand man ursprünglich ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft einer Stadt oder eines Marktes, der all deren Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes wurden als Inwohner bezeichnet. Im Früh- und Hochmittelalter war der Besitz einer grundsteuerpflichtigen Immobilie innerhalb der Stadt unabdingbare Voraussetzung für eine Bürgerschaft. Die Anzahl der Bürger war also im Vergleich zur Gesamtzahl der Einwohner relativ gering. Eine weitere Voraussetzung war u. a. die eheliche Geburt und ein gewisses Mindestvermögen.
Die Bezeichnung BÜRGER war kein Titel, den man ererben konnte, sondern man musste das BÜRGERTUM für sich beantragen, welches dann bei entsprechenden Voraussetzungen – darunter fiel besonders die Bezahlung einer entsprechenden Gebühr (Bürgergeld) – verliehen wurde. Die Aufnahme wurde in der Folge in den Bürgerbüchern (Bürgerrollen) festgehalten. Rechtskräftig wurde die Aufnahme des Neubürgers in die Stadtgemeinschaft erst mit dem Bürgerschwur.
Das BÜRGERRECHT konnte aber unter bestimmten Voraussetzungen (gesetzwidriges Verhalten, Verlust des Immobilienbesitzes …) ebenso wieder aberkannt werden.
Mit dem BÜRGERTUM waren auch gewisse Rechte (u. a. Wohnsitz i. d. Gemeinde, Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen, Teilnahme an Bürgerversammlungen …) und Pflichten (u. a. allgemeine Steuer-, Beitragspflicht, Leistung v. Hand- u. Spanndiensten, Übernahme ehrenamtl. Tätigkeiten …) verbunden.
Die moderne allgemeine Bezeichnung BÜRGERTUM ist eher als Zusammenfassung für eine vielschichtig strukturierte, im Einzelnen nur schwer abgrenzbare Gesellschaftsschicht anzusehen.
Heutzutage können (lt. Statut der Landeshauptstadt Graz, 1. Hauptstück, III. Abschn., § 10) Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht und das 60. Lebensjahr überschritten haben, zu BÜRGERN der Landeshauptstadt Graz ernannt werden. Sie werden mit einem Bürgerbrief geehrt. Die Ehrung begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten
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"Fritz Popelka, Die Bürgerschaft der Stadt Graz von 1720 bis 1819"
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